- Die neue Verordnung, gültig vom 13.1.22-9.2.22, enthält vor allen Dingen zwei wichtige Neuerungen:
- Flächendeckend wird in der Gastronomie 2G+ eingeführt, davon ausgenommen sind unter anderem Geboosterte.
- Tests sind auch in der Gastronomie vor Ort möglich.Die neue Coronaschutzverordnung mit markierten Änderungen finden Sie hier: CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen ZUSAMMENFASSUNG DER NEUERUNGEN VOM 13.1. Gastronomie: 2G+
- Grundsatz: Mit der Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel. Das heißt, dass auch Geimpfte und Genesene grundsätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen müssen. Das heißt, wo 2G in der Gastronomie gegolten hat, gilt jetzt 2G+.
- Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt auch für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.Testungen vor Ort
- Testungen können nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person – wie bei der Mitarbeitertestung – vorgenommen werden.
- Der ordnungsgemäß durchgeführte und dokumentierte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt des konkreten Angebots.
- Ob und in welcher Form eine Testung stattfindet, entscheidet der Gastronom.
- Das Angebot muss nicht kostenfrei durchgeführt werden.
- Lesen Sie hier unter III die Anlage zur Coronaschutzverordnung mit Durchführungshinweisen… Sonstiges
- 2G+ gilt nicht bei der bloßen Abholung von Speisen und Getränken.
- Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
- Nicht-touristisch Reisende in Beherberungsbetrieben – z.B. Geschäftsreisende, für die die 3G-Regelungen weiterhin gelten, können also wie bisher alle gastronomischen Angebote im Hotel wahrnehmen.
- Gleiches gilt für betriebliche Tagungen/Veranstaltungen und deren gastronomische Versorgung.
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